AGB Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Riepe GmbH & Co. KG

Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen. Die Geltung anderer Bedingungen –
insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – setzt unsere
ausdrückliche schriftliche Bestätigung (§ 1a, Satz 5) voraus.

§ 1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst
verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder
mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer
Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und
Generalbevollmächtigte – im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Der Verzicht auf dieses
Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die
Schriftform wird stets durch Telefax und E-Mail gewahrt.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“,
„wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in
unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die
Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis.
Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von
uns entsprechend verstanden.
c) Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der
Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen Tanks sowie in
Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10 % der
vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche
Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den
vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer,
insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen
Lieferortes. Sie werden aufgrund der von uns oder unserem
Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte
berechnet, es sei denn der Empfänger ermittelt sie mittels
geeichter Waagen und die Ware wurde auf unsere Gefahr
transportiert; dann sind dessen Feststellungen für die
Preisberechnung maßgeblich.
b) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware,
soweit nichts anderes schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.
c) Bei Überschreitung der Fälligkeit können wir Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.
d) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie
zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40,– Euro. Wir
behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu
machen.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei
entsprechender Vereinbarung angenommen. Bankübliche
Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des
Käufers.
f) Das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung steht dem
Verkäufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf
demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen/oder ihn nach
§ 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen
würden.
g) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder
wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere
Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in
Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld
mit Ausnahme der verjährten Forderungen fällig zu stellen,
auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben. Wir
sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner können wir
weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern
auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise
zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung
aller Lieferungen verlangen.

§ 3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als
ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als
solcher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart wurde.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren
(Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten,
wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass
bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim
Empfänger eintrifft.
c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche
Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören –
berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz
wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung
durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht
verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer über
solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
d) Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der
Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die
Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer
veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen,
dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr.
1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen
Fassung erfüllt.

§ 4 Versendung und Annahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu
Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw.
Lieferungen frei Haus.
b) Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er
bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die
gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des
Gefahrguttransports beachten.
c) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der
Käufer verantwortlich.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der
Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand seiner
Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den
Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in
eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den
Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere
Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der
fahrzeugeigenen Einrichtungen.
e) Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden
Absätze b) bis d) beim Abladen bzw. Abtanken behilflich
sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und
nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und
Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 5 Verpackung
a) Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese
spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim
Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf
seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden
oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen
Empfangsbestätigung zurückzugeben.
b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung
nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30
Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu
berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe
unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den
Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht
entfernt werden. Leihverpackung darf weder vertauscht noch
wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von
Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes.
Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Die
Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre
Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher
schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.
d) Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung
unverzüglich zu entleeren und an uns oder die angegebene
Anschrift in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden.
Gerät er mit der Rücksendung in Verzug, gehen die
verzugsbedingten Kosten des Kesselwagens zu seinen
Lasten.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit
restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen,
auch der künftig entstehenden Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über. Das gilt
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer
Saldoforderung.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber
ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der
Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der
Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach
Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne
weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die
Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Zum Zwecke der
Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers
zu betreten.
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für
uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d.
§ 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und
Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren;
der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und
unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder
Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware
mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur
Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert
der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) anteiliges
Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die
Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der
Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder
ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung
an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur
Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung
der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen
bekannt, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat
der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen
Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die
Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte
über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden
Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben
sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns
unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 50 %, so
sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Haftung für Sachmängel
a) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der
Ware bestimmen sich nach den vereinbarten
Spezifikationen, mangels solcher nach unseren
Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und
Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und
Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche
Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben
zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in
Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien,
ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere
stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der
REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine
Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen
Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung dar.
b) Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche,
so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne
Haftung für uns, und befreit den Käufer nicht von der
eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für
die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
c) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln
gelten die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. § 377 HGB mit
der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der Ware
schriftlich (§ 1a, Satz 5) anzuzeigen hat. Wird die Ware in
Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die
Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf
Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme
nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der
vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
d) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach
unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie
Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder
Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die
gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich
und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder
umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
e) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 8
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haften wir – auch für unsere leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf
den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel und
Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
b) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen
unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
c) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche
Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren
sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung
der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen,
schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit.

§ 9 REACH
Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACHVerordnung)
bekannt, die eine Aktualisierung der
Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich
macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACHVerordnung
auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren
Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die
durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung
der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACHVerordnung
durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des
Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese
Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen
und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen,
die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten
haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche
Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden
Regeln nicht herleiten.

§ 10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
a) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unsere
Hauptniederlassung.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden
Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11.
April 1980).
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein
oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen
Bedingungen solche Regelungen treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener
Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten
kommen.

Bünde, 27.11.2016